Bauschutt gehört nicht in den Mülleimer. Für kleinere Mengen von ausgebautem Bauabfall sind die lokalen Abfallverwertungen zuständig. Reiner Bauschutt besteht aus wiederverwertbaren mineralischen Materialien. Dazu gehören Beton, Backsteine, Fliesen, Glasbausteine, Keramik, Klinkersteine, Mörtelreste, Sand und Ziegel.

In der Praxis wird meistens Baumischabfall entsorgt. Der kann zusätzlich Folien, Gipskartonplatten, Glas, Holz, Kabel, Kunststoffe und Metalle enthalten halten. Weil der Entsorgungsbetrieb den Baumischabfall sortieren muss, ist die Abgabe von Baumischabfall teuer als die von reinem Bauschutt. Es lohnt sich, den Bauschutt vor der Abgabe zu sortieren. Auf größeren Baustellen sorgen auf Baustoffrecycling spezialisierte Fachunternehmen für den Abtransport von Bauschutt. 

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz wollte ein Bauunternehmer offenbar die Kosten für die fachgerechte Entsorgung sparen. Er lagerte den anfallenden Bauschutt im Keller des Umbauobjektes und mauerte ihn anschließend ein. Der neue Eigentümer des Grundstücks verlangte die Beseitigung des Bauschutts vom vorigen Eigentümer. Der berief sich allerdings darauf, dass er von dem Bauschutt im Keller nichts gewusst habe. 

Das Gericht (OLG Koblenz, 12.09.2019, 1 U 350/19) entschied: Das Lagern von Bauschutt im Keller durch einen Dritten stellt eine beseitigungspflichtige Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der ehemalige Eigentümer hatte das weder beauftragt noch hatte er Kenntnis von dem Vorgehen des Bauunternehmers. Daher trifft die Beseitigungspflicht nicht den Voreigentümer. 

Ein Beseitigungsanspruch war unter mehreren Gesichtspunkten nicht gegeben: Das Gericht verneinte die Störereigenschaft des vorigen Eigentümers und verwies darauf, dass dieser mit der Eigentumsübertragung auch Besitz und Eigentum an dem eingemauerten Bauschutt verloren hat.

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